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Baby krank: So regelt das Gesetz Ihre Freistellung

Häufige Fragen

Gerade im ersten Lebensjahr bauen Babys ihr Immunsystem auf, was oft mit dem einen oder anderen Infekt einhergeht. Wenn das eigene Kind krank wird, machen sich Eltern naturgemäß Sorgen und möchten einfach nur da sein. Dieser Artikel erklärt, wie Sie sich in Deutschland rechtlich absichern und welche finanzielle Unterstützung Ihnen in dieser Zeit zusteht.

Grundlagen: Ihr Recht auf Freistellung

Wenn Ihr Kind krank ist, haben Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Deutschland das Recht, zu Hause zu bleiben. Der Gesetzgeber schützt Familien hier durch den Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Das bedeutet, Ihr Arbeitgeber muss Sie freistellen, damit Sie die Betreuung übernehmen können.

Damit in dieser Zeit kein kompletter Verdienstausfall entsteht, springt die gesetzliche Krankenkasse mit dem sogenannten Kinderkrankengeld ein. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl Sie als auch Ihr Kind gesetzlich krankenversichert sind. Zudem darf keine andere Person im Haushalt leben, die das Kind pflegen könnte.

Ein wichtiger Punkt ist die medizinische Notwendigkeit. Wenn Ihr Kind Fieber hat oder sich unwohl fühlt, ist ein Besuch bei der Kinderärztin oder beim Kinderarzt ratsam. Dort erhalten Sie nicht nur die beste medizinische Beratung, sondern auch die notwendige ärztliche Bescheinigung für Ihren Arbeitgeber und die Krankenkasse.

Für die Jahre 2024 und 2025 stehen jedem Elternteil regulär 15 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung. Alleinerziehende haben Anspruch auf 30 Tage. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch auf maximal 35 Tage pro Elternteil beziehungsweise 70 Tage für Alleinerziehende. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel etwa 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Praktische Tipps für den Ernstfall

Den Arbeitgeber sofort informieren

Melden Sie sich so früh wie möglich bei Ihrem Arbeitgeber, sobald klar ist, dass Sie zu Hause bleiben müssen. Ein kurzer Anruf oder eine eindeutige E-Mail vor Arbeitsbeginn reicht meist aus. Transparenz hilft allen Beteiligten, den Arbeitsalltag besser zu planen.

Das ärztliche Attest am ersten Tag einholen

Anders als bei der eigenen Krankheit verlangen viele Arbeitgeber die Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes bereits ab dem ersten Fehltag. Vereinbaren Sie daher zeitnah einen Termin in der Kinderarztpraxis. Die Praxis stellt Ihnen dann den sogenannten Kinderkrankenschein aus.

Den Antrag zügig bei der Krankenkasse einreichen

Der Kinderkrankenschein besteht aus mehreren Ausfertigungen. Ein Teil ist für den Arbeitgeber gedacht, ein anderer für die Krankenkasse. Auf der Rückseite des Exemplars für die Krankenkasse füllen Sie den Antrag auf Kinderkrankengeld aus und schicken ihn direkt ab. Oft geht das heute ganz bequem per App.

Sich mit dem Partner oder der Partnerin absprechen

Wenn beide Elternteile berufstätig sind, können Sie die Betreuungstage untereinander aufteilen. Das entlastet nicht nur den Einzelnen, sondern hilft auch, die Fehltage am Arbeitsplatz auszubalancieren. Manche Arbeitgeber und Krankenkassen erlauben sogar die Übertragung von Tagen, wenn ein Elternteil seinen Anspruch bereits ausgeschöpft hat.

Sonderregeln bei privater Krankenversicherung prüfen

Ist ein Elternteil oder das Kind privat versichert, greifen die gesetzlichen Regelungen zum Kinderkrankengeld oft nicht. In diesem Fall lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag. Manchmal zahlt der Arbeitgeber für wenige Tage das Gehalt weiter, oder es gibt spezielle Tarife in der privaten Versicherung.

Häufige Fragen

Gilt der Anspruch auf Freistellung auch in der Probezeit?

Ja, das Recht auf Freistellung zur Pflege eines kranken Kindes gilt ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses. Auch in der Probezeit dürfen Sie zu Hause bleiben, um Ihr Kind zu betreuen.

Was passiert, wenn alle Kinderkrankentage aufgebraucht sind?

Wenn alle gesetzlichen Tage verbraucht sind, können Sie unbezahlten Urlaub bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Alternativ bleibt die Möglichkeit, reguläre Urlaubstage oder angesammelte Überstunden zu nutzen.

Darf der Arbeitgeber die Freistellung ablehnen?

Nein. Wenn ein ärztliches Attest vorliegt und keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht, ist der Arbeitgeber zur Freistellung verpflichtet. Es handelt sich um ein gesetzlich verankertes Recht.

Zusammenfassung

  • Jeder gesetzlich versicherte Elternteil hat Anspruch auf 15 Kinderkrankentage pro Kind und Jahr.
  • Die gesetzliche Krankenkasse zahlt in dieser Zeit das Kinderkrankengeld aus.
  • Der Arbeitgeber muss sofort über das Fehlen informiert werden.
  • Ein ärztliches Attest von der Kinderarztpraxis ist meist ab dem ersten Tag erforderlich.
  • Bei privater Versicherung gelten oft abweichende Regeln, die individuell geprüft werden müssen.
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